Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde junger Kunst e.V.“
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Baden-Baden.
3. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister Baden-Baden eingetragen.
4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
1. Zweck der Gesellschaft ist:
a) Vorwiegend zeitgenössische Kunst der Allgemeinheit näher zu bringen;
b) den Mitgliedern einen engen Kontakt zur Kunst zu vermitteln;
c) den Mitgliedern den Zugang zu ausgesuchten Werken der neueren bildenden Kunst u.a. durch
Jahresgaben und Kataloge zu vermitteln;
d) zeitgenössische Künstler zu fördern;
e) den Künstlermitgliedern Gelegenheit zu Ausstellungen zu geben;
f) den Mitgliedern den freien Zugang zu den Ausstellungen der Gesellschaft zu ermöglichen.
2. Die Zwecke der Gesellschaft sollen erreicht werden durch:
a) Ausstellungen, Vorträge, Veröffentlichungen und andere Veranstaltungen;
b) Pflege der Beziehungen zu Gesellschaften des In- und Auslandes mit ähnlicher
Aufgabenstellung;
c) Bereitstellung von Mitteln aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden zur Durchführung ihrer Aufgaben;
d) Herausgabe von Jahresgaben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Gesellschaft unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb.
Alle Einnahmen der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
3. Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Aufgaben der Gesellschaft liegen
oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Gesellschaft besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern;
b) Künstlermitgliedern;
c) Fördernden Mitgliedern;
d) Ehrenmitgliedern.
2. a) Ordentliches Mitglied können natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische
Personen (korporative Mitglieder) werden. Ihre Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch
Vorstandsbeschluss.
b) Den Status einer „Künstlermitgliedschaft“ erhalten ab 2013 Künstlerinnen
und Künstler, die von zwei Mitgliedern empfohlen werden. Die Ablehnung eines Antrages ist
schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller binnen 6 Wochen die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen.
c) Fördernde Mitglieder zahlen einen vom Vorstand festzusetzenden Beitrag und erhalten eine
Anerkennung, die ebenfalls vom Vorstand festzusetzen ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen
zu 2.a.
d) Ehrenmitglieder können Personen werden , die sich um die Zwecke der Gesellschaft oder um
die Kunst im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung entscheidet
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod des Mitgliedes;
2. durch Austritt des Mitglieds, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und dem
Vorstand bis spätestens 30. September des betreffenden Jahres durch eingeschriebenen Brief
zu erklären ist.
3. durch Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn
das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen der Gesellschaft schädigt oder der Satzung
ordnungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zuwiderhandelt. Gegen den
Ausschluss, der schriftlich zu begründen ist, kann das Mitglied binnen 6 Wochen die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Beiträge der persönlichen Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart,
das gleiche gilt für die fördernden Mitglieder.
3. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.
§ 7 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und
Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für die seit der letzten
Mitgliederversammlung abgelaufenen Geschäftsjahre;
c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f) Beschlussfassung über Anträge (mit Ausnahme von § 4a);
g) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft.
2. Die Mitgliederversammlung kann zu allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten
Stellung nehmen und hat das Recht, Auskünfte vom Vorstand und dem Geschäftsführer zu
verlangen.
3. In der Mitgliederversammlung sollen der Vorstand oder der Geschäftsführer über ihre Pläne
berichten.
§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Bekanntgabe des
Tagungsortes, der Tagungszeit, der Tagungsordnung und der Wahlvorschläge spätestens vier
Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung).
Sie ist außerdem binnen acht Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder
von mindestens 100 Mitgliedern unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird
(außerordentliche Mitgliederversammlung).
2. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem zu Beginn der Versammlung den Mitgliedern gegebenenfalls schriftlich bekannt zu geben.
Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Vertretung aufgrund einer erteilten schriftlichen Vollmacht ist
zulässig, wobei jedoch ein anwesendes Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten kann.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) Die Leitung der Gesellschaft gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
b) die Festhaltung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;
c) die Auswahl der Jahresgaben;
d) die Durchführung der Ausstellungen der Gesellschaft;
e) die Bestellung des Geschäftsführers.
2. Der erste Vorsitzende vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
(Vorstand i.S. des § 26 BGB). Ist der erste Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der
zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung jeweils zwei weitere Vorstandsmitglieder oder
einVorstandsmitglied und der Geschäftsführer.
§ 11 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes
1. a) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern;
b) der erste und der zweite Vorsitzende (Vertreter des ersten Vorsitzenden) werden von der
Mitgliederversammlung persönlich, die übrigen Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gemeinsam auf
Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung gewählt. Der erste Vorsitzende
muss, der zweite Vorsitzende soll seinen Hauptwohnsitz in Baden-Baden haben.
Die Wahlperiode dauert bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist
zulässig. Bei Ausscheiden des ersten oder zweiten Vorsitzenden durch Tod o.a. bestimmt der
Vorstand aus seiner Mitte den Nachfolger.
2. Bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, so hat dieser Sitz und Stimme im Vorstand ohne
Anrechnung auf die Zahl der Mitglieder.
3. Der Vorstand kann Sachverständige beratend zu einer Sitzung zuziehen.
4. a) Der Vorstand ist vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter
mindestens dreimal im Jahr einzuberufen;
b) auf schriftlichen, begründeten Antrag eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand binnen zwei
Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung unter seinen
Mitgliedern.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Sitzungsleiter.
7. a) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung oder
unbegründeter Abwesenheit von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung oder
unbegründeter Abwesenheit von einem mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
b) Über Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern ist auf Verlangen anlässlich der
Mitgliederversammlung Einsicht in diese Niederschrift zu gewähren.
§ 12 Geschäftsstelle der Gesellschaft
1. Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten, die unter der Leitung eines Geschäftsführers
stehen kann.
2. Ein etwaiger Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestimmt: er kann haupt- oder
nebenberuflich tätig sein.
3. Etwa erforderliches Personal der Geschäftsstelle wird auf Vorschlag des Geschäftsführers durch
den Vorstand eingestellt.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Haushaltsplan
Der Geschäftsführer stellt für jedes Jahr einen in Einnahme und Ausgabe ausgeglichenen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand festgestellt wird und für das Finanzgebaren der Gesellschaft verbindlich ist.
§ 15 Rechnungsprüfung
Die Buchführung der Gesellschaft ist für jedes Geschäftsjahr von den Rechnungsprüfern der
Gesellschaft zu überprüfen. Der Rechnungsprüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
§ 16 Satzungsänderung
1. Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin der
(ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung zusammen mit der Einladung
bekannt zu geben, es sei denn, ¾ der anwesenden Mitglieder beantragen eine
Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung selbst.
2. Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
§ 17 Auflösung der Gesellschaft
Anfall des Gesellschaftsvermögens
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von acht
Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss
müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen. Falls kein Mitglied anwesend ist,
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei die Bestimmungen des § 11 sinngemäß
gelten.
2. Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Baden-Baden, die es unmittelbar und ausschließlich zur
kulturellen Förderung, insbesondere auch zur Förderung zeitgenössischer Künstler, zu
verwenden hat.
§ 18 Frühere Satzungen und Beschlüsse
Mit dieser Satzung tritt die frühere Satzung und alle dieser Satzung entgegenstehende
Beschlüsse früherer Mitgliederversammlungen außer Kraft.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22.02.2015 in Kraft.